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Manchmal reicht es schon, dass sich der Anwalt meldet.....(oder vielleicht auch nur, dass es Corona-Zeit ist?)

Günther Oldenburg
24.06.2020
Ich habe laut Vorwurf im Februar die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Autobahn) um 16 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h überschtitten. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 096 km/h.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.4 BKat
Beweismittel: Beweisfoto, Lasermessung, PoliScan Speed. Messung 0430074, Bildnummer 176.
Gemessen wurde durch die Polizei in einer Baustelle, auf der linken Spur. Das hätte mindestens saftiges Bußgeld und wegen des Hängers sogar einen Punkt ergeben....
Deshalb habe ich nach Erhalt des Anhörungsbogen SOS Verkehrsrecht angefragt, die den Fall übernommen haben. Ob es bereits dadurch (wie ich vermute!) oder wegen der Corona Folgen (wie der Typ von der Bußgeldstelle behauptet) nunmehr zur Einstellung kam, weiß ich nicht. Letztendlich zählt das Resultat!
ich würde mid den Jungs (in meinem Fall) immer wieder zusammen arbeiten, in ähnlichen Fällen und kann sie nur wärmstens empfehlen!

Günther
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